REACh – das neue europäische Chemikalienrecht

Die REACH-Verordnung wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 396 als Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 veröffentlicht und löst zahlreiche bestehende gesetzliche Regelungen ab.

Die REACh-Verordnung, die in jedem Land der EU seit dem 01.06.2007 direkt wirksam ist, richtet sich primär an die Hersteller von Stoffen, die diese in bestimmter zeitlicher Staffelung registrieren lassen müssen. Diese zeitlichen Fristen gehen bei kleinvolumigen Stoffen bis zum 01.06.2018. Aufgrund dieser langen Frist kann heute niemand sagen, ob wirklich alle derzeit auf dem Markt befindlichen Stoffe registriert werden, so dass weder die Hersteller noch die Anwender von Chemikalien derzeit eine Garantie hierzu abgeben. Gemäß dem heutigen Kenntnisstand werden alle verwendeten Produkte durch unsere Lieferanten auch vorregistriert.

Unsere Kunden lassen bei uns Textilien im Auftrag veredeln. Die beigestellte Ware bleibt somit in deren Besitz. Dadurch haben wir keine eigene Verpflichtung gem. der besonders Besorgnis erregenden Stoffe, für die eine Informationspflicht über die gesamte Lieferkette gemäß Art. 33 REACh gilt.
Die besonders Besorgnis erregenden Stoffe (SVHC) werden auf einer Kandidatenliste veröffentlicht, deren 1. Fassung am 28.10.2008 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) bekannt gegeben wurde.

Als Auftragsveredler versichern wir unseren Kunden auf Anfrage und nach entsprechender Prüfung, dass deren Erzeugnisse durch unsere Veredlung mit Grundchemikalien, Textilhilfsmitteln, Farbstoffen und Beschichtungsmitteln keine Stoffe der Kandidatenliste (hier finden Sie aktuelle Kandidatenliste) gemäß Art. 59 (1) der REACh-Verordnung über 0,1 Massen % enthalten. Dies gilt auch für evtl. verwendete Verpackungen.

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um REACh:

Herr Soner Cetin
Qualitätsmanagementbeauftragter
Tel. +49 (0)9287 888-135
Fax +49 (0)9287 888-7-135
e-Mail sc@tvd.de